19.04.2024

Urheberrecht ist nicht abtretbar

 

Beim Ghostwriting nimmt ein Anderer für sich in Anspruch, der Autor zu sein.

Paragraph 7 des deutschen Urheberrechtsgesetzes sagt, dass der Urheber der Schöpfer des Werks ist. Daran kann niemand etwas ändern. Doch gehört es zu den Gepflogenheiten des Ghostwriters, Stillschweigen zu bewahren.

Also werden alle Verwertungsrechte an den Auftraggeber übertragen. Der Urheber verzichtet zwar auf die Nennung seines Namens. Nun wirkt der Schein, dass der Auftraggeber der Urheber ist. Immerhin steht sein Name über Artikeln oder auf dem Cover eines Buches.

Traditionell werden Ghostwriter nie genannt, wenn sie zum Beispiel Werbetexte schreiben. Rückschlüsse auf die Urheberschaft sind für die breite Bevölkerung nicht möglich. Doch irgendwer muss die Texte geschrieben haben …

Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich.

Das Oberlandesgericht Frankfurt vertrat im Jahr 2009 die Ansicht, dass solche Absprachen gültig sind, wonach der Ghostwriter nicht in Erscheinung treten darf. Jedoch, so das Gericht, kann der tatsächliche Autor die Vereinbarung nach fünf Jahren widerrufen.

Der, der über das Urheberrecht verfügt, hat das Recht, auf die Nennung seines Namens zu bestehen.

Mit der Arbeit als Ghostwriter muss also dauerhaft die Diskretion garantiert werden. Dafür stehe ich ein.